Anhang I – RECHT VON BEHINDERTEN MENSCHEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT AUF ERSTATTUNG ODER ANDERWEITIGE BEFÖRDERUNG GEMÄß ARTIKEL 8

REG_2010_1177 · über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

1.Wird auf diesen Anhang Bezug genommen, so wird behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Folgendes zur Auswahl angeboten:
a)— Erstattung des vollen Fahrpreises in der entrichteten Höhe für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, sowie für bereits durchgeführte Teile, falls die Fahrt im Hinblick auf die ursprünglichen Reisepläne des Fahrgastes zwecklos geworden ist, binnen sieben Tagen durch Barzahlung, elektronische Überweisung, Gutschrift oder Scheck sowie gegebenenfalls — eine Rückfahrt zum ersten Abfahrtsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
— Erstattung des vollen Fahrpreises in der entrichteten Höhe für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, sowie für bereits durchgeführte Teile, falls die Fahrt im Hinblick auf die ursprünglichen Reisepläne des Fahrgastes zwecklos geworden ist, binnen sieben Tagen durch Barzahlung, elektronische Überweisung, Gutschrift oder Scheck sowie gegebenenfalls
— eine Rückfahrt zum ersten Abfahrtsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
b)anderweitige Beförderung zum Endziel gemäß dem Beförderungsvertrag, ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c)anderweitige Beförderung zum Endziel gemäß dem Beförderungsvertrag, unter vergleichbaren Bedingungen, zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fahrgastes, vorbehaltlich verfügbarer Fahrscheine.
2.Nummer 1 Buchstabe a gilt auch für Fahrgäste, deren Fahrten Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
3.Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Häfen und bietet ein Beförderer einem Fahrgast eine Fahrt zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielhafen an, so trägt der Beförderer die Kosten für die Beförderung des Fahrgastes von dem anderen Hafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielhafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fahrgast vereinbarten Zielort.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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