über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
REG_2010_1177 · 66 Normen
- ErwGr. 1
- ErwGr. 2
- ErwGr. 3
- ErwGr. 4
- ErwGr. 5
- ErwGr. 6
- ErwGr. 7
- ErwGr. 8
- ErwGr. 9
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- ErwGr. 20
- ErwGr. 21
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- ErwGr. 25
- ErwGr. 26
- ErwGr. 27
- ErwGr. 28
- ErwGr. 29
- ErwGr. 30
- Art. 1Gegenstand
- Art. 2Geltungsbereich
- Art. 3Definitionen
- Art. 4Fahrscheine und nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
- Art. 5Andere ausführende Parteien
- Art. 6Ausschluss der Rechts- und Verpflichtungsbeschränkung
- Art. 7Recht auf Beförderung
- Art. 8Ausnahmen und besondere Bedingungen
- Art. 9Zugänglichkeit und Information
- Art. 10Anspruch auf Hilfeleistung in Häfen und an Bord von Schiffen
- Art. 11Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen
- Art. 12Entgegennahme von Meldungen und Festlegung von Anlaufstellen
- Art. 13Qualitätsstandards für Hilfeleistungen
- Art. 14Unterweisung und Instruktionen
- Art. 15Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen
- Art. 16Informationen bei annullierten oder verspäteten Abfahrten
- Art. 17Hilfeleistung bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt
- Art. 18Anderweitige Beförderung und Fahrpreiserstattung bei annullierten oder verspäteten Abfahrten
- Art. 19Entschädigung durch Fahrpreisnachlass bei verspäteter Ankunft
- Art. 20Ausnahmen
- Art. 21Weitergehende Ansprüche
- Art. 22Recht auf Reiseinformationen
- Art. 23Unterrichtung über Fahrgastrechte
- Art. 24Beschwerden
- Art. 25Nationale Durchsetzungsstellen
- Art. 26Berichterstattung über die Durchsetzung
- Art. 27Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen
- Art. 28Sanktionen
- Art. 29Bericht
- Art. 30Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
- Art. 31Inkrafttreten
- Anhang IRECHT VON BEHINDERTEN MENSCHEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT AUF ERSTATTUNG ODER ANDERWEITIGE BEFÖRDERUNG GEMÄß ARTIKEL 8
- Anhang IIHILFELEISTUNG IN HÄFEN, EINSCHLIEßLICH BEIM EIN- UND AUSSCHIFFEN, GEMÄß DEN ARTIKELN 10 UND 13
- Anhang IIIHILFELEISTUNG AN BORD VON SCHIFFEN GEMÄß DEN ARTIKELN 10 UND 13
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