Art. 5 – Andere ausführende Parteien

REG_2010_1177 · über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung einem ausführenden Beförderer, einem Fahrscheinverkäufer oder einer anderen Person übertragen wurde, haftet der Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber, der diese Verpflichtungen übertragen hat, dennoch für Handlungen und Unterlassungen dieser in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden ausführenden Partei.
(2)Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 unterliegt die Partei, der der Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber die Erfüllung einer Verpflichtung übertragen hat, in Bezug auf die ihr übertragene Verpflichtung den Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Bestimmungen zur Haftung und zu Einreden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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