Art. 8 – Ausnahmen und besondere Bedingungen

REG_2010_1177 · über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 können Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter sich weigern, für einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Schiffes zu nehmen, a) um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder solche der Union festgelegt sind oder von den zuständigen Behörden erlassen wurden; b) wenn es wegen der Bauart des Fahrgastschiffes oder der Infrastruktur und Einrichtung des Hafens, einschließlich der Hafenterminals, nicht möglich ist, das Einschiffen, das Ausschiffen oder die Beförderung dieser Person auf sichere oder operationell durchführbare Weise vorzunehmen.
(2)Weigert sich ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter aus den in Absatz 1 angeführten Gründen, eine Buchung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen, so unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, der betreffenden Person eine annehmbare Beförderungsalternative mit einem Personenverkehrsdienst oder auf einer Kreuzfahrt des Beförderers anzubieten.
(3)Wird einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, der oder die eine Buchung oder einen Fahrschein besitzt und die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt hat, die Einschiffung auf der Grundlage dieser Verordnung dennoch verweigert, so wird dieser Person und allen in Absatz 4 dieses Artikels genannten Begleitpersonen gemäß Anhang I der Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und auf eine anderweitige Beförderung zur Auswahl angeboten. Das Recht auf eine Rückfahrt oder anderweitige Beförderung ist davon abhängig, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
(4)Sofern unbedingt notwendig, dürfen Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen verlangen, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die von dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten. Bei Personenverkehrsdiensten wird eine solche Begleitperson kostenlos befördert.
(5)Macht ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter von den Bestimmungen der Absätze 1 oder 4 Gebrauch, so unterrichtet er den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität unverzüglich über die spezifischen Gründe hierfür. Auf Antrag müssen diese Gründe dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität spätestens fünf Arbeitstage nach der Beantragung schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle einer Weigerung nach Absatz 1 Buchstabe a ist auf die geltenden Sicherheitsanforderungen zu verweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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