Art. 9 – Zugänglichkeit und Information

REG_2010_1177 · über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Die Beförderer und Terminalbetreiber stellen — gegebenenfalls über ihre Organisationen — in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Begleitpersonen auf bzw. halten diese vor. Die Zugangsbedingungen werden den nationalen Durchsetzungsstellen auf Antrag bekannt gegeben.
(2)Die Beförderer und Terminalbetreiber bringen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Qualitätsstandards physisch oder im Internet auf Antrag in zugänglicher Form und in denselben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Dabei wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen.
(3)Reiseveranstalter geben die in Absatz 1 vorgesehenen Zugangsbedingungen bekannt, die für die Fahrten im Rahmen der von ihnen veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen Pauschalreisen gelten.
(4)Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter gewährleisten, dass alle wesentlichen Informationen — einschließlich Online-Buchung und -Information — in Bezug auf die Beförderungsbedingungen, die Fahrt und die Zugangsbedingungen in einer für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeigneten und zugänglichen Form verfügbar sind. Hilfsbedürftige Personen erhalten eine Bestätigung der Hilfeleistungen in jeder verfügbaren Form, einschließlich auf elektronischem Wege oder über Dienste für Kurznachrichten (SMS).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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