Art. 15 – Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen

REG_2010_1177 · über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Die Beförderer und Terminalbetreiber haften für Schäden infolge des Verlusts oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden, wenn das Schadenereignis auf ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers oder des Terminalbetreibers zurückzuführen ist. Ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet.
(2)Die Entschädigung gemäß Absatz 1 muss dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entsprechen.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (10) Anwendung findet.
(4)Es ist ferner jede Anstrengung zu unternehmen, um rasch zeitweiligen Ersatz, der eine geeignete Alternative darstellt, zu beschaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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