Art. 13 – Qualitätsstandards für Hilfeleistungen

REG_2010_1177 · über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)In Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität legen Terminalbetreiber und Beförderer, die Hafenterminals oder Personenverkehrsdienste mit insgesamt mehr als 100 000 gewerblichen Fahrgastbewegungen im vorangegangenen Kalenderjahr betreiben, innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs Qualitätsstandards für die Hilfeleistung gemäß den Anhängen II und III fest und ermitteln — gegebenenfalls über ihre Organisationen — den zur Einhaltung dieser Standards notwendigen Ressourcenaufwand.
(2)Bei der Festlegung der Qualitätsstandards ist den international anerkannten Konzepten und Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Beförderung von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere der Empfehlung der IMO für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen entsprechend den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(3)Die Beförderer und Terminalbetreiber bringen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Qualitätsstandards physisch oder im Internet in zugänglicher Form in denselben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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