ErwGr. 8

REG_2010_1210 · zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Es sollte jedem Mitgliedstaat obliegen, Sanktionen einzuführen, die bei Verstößen verhängt werden, um die Gleichwertigkeit der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und der Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen im Euro-Währungsgebiet zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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