Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2010_1210 · zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„Echtheitsprüfung von Euro-Münzen“ die Prüfung von Euro-Münzen auf Echtheit und auf Eignung für den Umlauf;
b)„nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen“ Euro-Münzen, die echt sind, jedoch bei der Echtheitsprüfung zurückgewiesen wurden, oder Euro-Münzen, deren Aussehen erheblich verändert wurde;
c)„zuständige nationale Behörde“ das nationale Münzanalysezentrum oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde;
d)„Institute“ die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute, mit Ausnahme der dort im dritten Gedankenstrich genannten Institute;
e)„CCEG“ (Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“) die im Beschluss 2005/37/EG genannten Falschmünzexperten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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