Art. 4 – Vorgeschriebene Tests und Münzsortiergeräte

REG_2010_1210 · zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1)Bei der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a verwenden die Institute nur Typen von Münzsortiergeräten, die von der zuständigen nationalen Behörde oder dem ETSC erfolgreich getestet worden sind und zum Zeitpunkt ihres Erwerbs auf der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Website verzeichnet waren. Die Institute stellen sicher, dass die Geräte regelmäßig gewartet werden, so dass ihr Erkennungsvermögen gewahrt bleibt, und berücksichtigen dabei Änderungen in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verzeichnis. Dieser Erkennungstest gewährleistet aufgrund seiner Konzeption, dass ein Münzsortiergerät in der Lage ist, die bekannten Arten von gefälschten Euro-Münzen sowie in weiterer Folge nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen und alle sonstigen münzähnlichen Objekte, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, auszusortieren.
(2)Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für am 11. Januar 2011 in Gebrauch befindliche Münzsortiergeräte einführen, die nachweislich für die Erkennung gefälschter Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen und sonstiger münzähnlicher Objekte, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, geeignet sind, auch wenn diese Geräte nicht in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verzeichnis enthalten sind. Diese Ausnahmen werden nach Konsultation der CCEG angenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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