Art. 5 – Einstellung von Münzsortiergeräten

REG_2010_1210 · zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1)Damit die Hersteller von Münzsortiergeräten über die nötigen Merkmale verfügen, um ihre Geräte so einzustellen, dass sie gefälschte Euro-Münzen erkennen, können die Tests gemäß Artikel 4 bei der zuständigen nationalen Behörde, beim ETSC oder nach bilateraler Übereinkunft in den Räumen des Herstellers durchgeführt werden. Nach erfolgreichem Test eines Münzsortiergeräts wird für den Hersteller des Geräts eine Zusammenfassung des Erkennungstestberichts ausgestellt, von der das ETSC eine Kopie erhält.
(2)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website ein konsolidiertes Verzeichnis aller Münzsortiergeräte, für die das ETSC eine positive und gültige Zusammenfassung des Erkennungstestberichts erhalten oder erstellt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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