Art. 3 – Echtheitsprüfung von Euro-Münzen

REG_2010_1210 · zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1)Die Institute stellen sicher, dass Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, einer Echtheitsprüfung unterzogen werden. Sie kommen dieser Verpflichtung nach a) mit den im Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Münzsortiergeräten oder b) mit Personal, das gemäß von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten geschult wurde.
(2)Nach der Echtheitsprüfung werden alle vermutlich falschen Münzen und nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen der zuständigen nationalen Behörde übermittelt.
(3)Für die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 an die zuständigen nationalen Behörden übermittelten gefälschten Euro-Münzen werden keine Bearbeitungs- oder sonstigen Gebühren erhoben. Auf nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen findet Kapitel III der vorliegenden Verordnung Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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