Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2010_1256 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2011)

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
b)„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Gebiet;
c)„EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;
d)„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
e)„Quote“ ist ein der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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