Art. 7 – Geografische Einschränkungen

REG_2010_201 · mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

(1)Zum Fischfang in den EU-Gewässern berechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, üben innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV (5), im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (6) genannten Gebiets, keine Fischereitätigkeiten aus.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens Fischereitätigkeiten ausüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2010_201 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2010_201 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.