Art. 9 – Übermittlung von Daten zu Fischereitätigkeiten

REG_2010_201 · mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

(1)Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission übermitteln muss.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa Fischereitätigkeiten ausüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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