ErwGr. 3

REG_2010_201 · mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

Wegen der Nähe der EU-Gewässer zu den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Norwegens und der Färöer empfiehlt es sich, für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer, die in den EU-Gewässern fischen, besondere Genehmigungsbedingungen festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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