ErwGr. 6

REG_2010_201 · mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

Schiffe ohne eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sollten die Möglichkeit haben, EU-Gewässer zu durchfahren, sofern ihr Fanggerät so angebracht ist, dass es nicht ohne Weiteres für den Fischfang verwendet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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