Art. 30a – Sperrgebiete für die Ringwadenfischerei

REG_2010_219 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und nach Abschluss der bilateralen Fischereivereinbarungen für 2010 mit Norwegen und den Färöern

Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Hochseegebieten verboten:
a)in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua Neuguineas abgegrenzt sind;
b)in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis und Papua Neuguineas abgegrenzt sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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