Art. 1

REG_2010_219 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und nach Abschluss der bilateralen Fischereivereinbarungen für 2010 mit Norwegen und den Färöern

Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
2.Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 30a Sperrgebiete für die Ringwadenfischerei Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Hochseegebieten verboten: a) in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua Neuguineas abgegrenzt sind; b) in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis und Papua Neuguineas abgegrenzt sind.“
3.Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
4.Anhang IB erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
5.Anhang IH erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
6.Anhang III erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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