ErwGr. 4

REG_2010_234 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

Um die Ausfuhr von Mehl-, Grob- und Feingrieß sowie Malz zu ermöglichen, sollten bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags zum einen die Preise für das Grundgetreide, die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Mengen sowie der Wert der Nebenerzeugnisse und zum anderen die Möglichkeiten und Bedingungen des Verkaufs dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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