ErwGr. 7

REG_2010_24 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Jihočeská Niva (g.g.A.)]

Es wurden keine ausreichenden Nachweise dafür vorgelegt, dass die Eintragung der Bezeichnung „Jihočeská Niva“ als geschützte geografische Angabe im Hinblick auf die faire und traditionelle Verwendung und die Möglichkeit der Verwechslung den Bestimmungen von Artikel 7 widersprechen würde. Laut den der Kommission vorgelegten Informationen wird die Bezeichnung „Niva“ seit Jahrzehnten in der Tschechischen Republik und der Slowakei als generische Bezeichnung für eine bestimmte Art Käse verwendet. Darüber hinaus würde eine Eintragung der genannten Bezeichnung als geografische Angabe nicht zur Aufhebung oder Ungültigkeit der Handelsmarken führen, da diese vor dem Datum der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission beantragt wurden und so weiterhin verwendet werden dürften. Darüber hinaus geht die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Angaben davon aus, dass das Exklusivrecht den Inhaber der genannten Handelmarken nicht ermächtigt, einem Dritten die Verwendung einer Angabe über die geografische Herkunft gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/95/EG vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (3) im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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