Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2010_255 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

(1)In dieser Verordnung sind die Anforderungen an die Verkehrsflussregelung (im Folgenden „ATFM“) mit dem Ziel festgelegt, die verfügbare Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden „EATMN“) zu optimieren und die ATFM-Prozesse zu verbessern.
(2)Diese Verordnung gilt innerhalb des Luftraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 für a) alle Flüge, die als allgemeiner Luftverkehr und ganz oder teilweise nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden sollen oder durchgeführt werden; b) alle Phasen der unter Buchstabe a genannten Flüge sowie für das Flugverkehrsmanagement.
(3)Diese Verordnung gilt für die folgenden Beteiligten oder ihre Beauftragten, die an ATFM-Prozessen beteiligt sind: a) Betreiber von Luftfahrzeugen; b) Stellen der Flugverkehrsdienste (im Folgenden „ATS-Stellen“), einschließlich ATS-Meldestellen und Platzkontrolldienste; c) Flugberatungsdienste; d) Stellen, die am Luftraummanagement beteiligt sind; e) Leitungsorgane von Flughäfen; f) die zentrale ATFM-Stelle; g) örtliche ATFM-Stellen; h) Zeitnischenkoordinatoren von koordinierten Flughäfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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