Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2009 und von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates (4).
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.„Maßnahme der Verkehrsflussregelung (ATFM-Maßnahme)“ sind die zur Durchführung der Verkehrsflussregelung und des Kapazitätsmanagements vorgenommenen Handlungen;
2.„Betreiber“ ist eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das Flugbetrieb durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
3.„Instrumentenflugregeln (IFR)“ sind Instrumentenflugregeln gemäß Anhang 2 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 (Chicago-Abkommen);
4.„Flugverkehrsdienst-Meldestelle (ATS-Meldestelle)“ ist eine zur Entgegennahme von Berichten bezüglich Flugverkehrsdiensten und Flugdurchführungsplänen, die vor der ersten Erteilung einer Freigabe durch die Flugverkehrskontrolle vorgelegt werden, eingerichtete ATS-Stelle;
5.„örtliche Stelle für die Verkehrsflussregelung (ATFM)“ ist eine Stelle für die Verkehrsflussregelung, die im Auftrag einer oder mehrerer anderer Stellen für die Verkehrsflussregelung als Schnittstelle zwischen der zentralen ATFM-Stelle und einer ATS-Stelle oder Gruppe solcher Stellen tätig ist;
6.„kritisches Ereignis“ ist eine ungewöhnliche Situation oder Krise, die einen erheblichen Verlust an EATMN-Kapazität oder ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen der EATMN-Kapazität und der Nachfrage oder einen erheblichen Ausfall des Informationsflusses in einem oder mehreren Teilen des EATMN umfasst;
7.„Startzeitnische der Verkehrsflussregelung (ATFM)“ ist eine berechnete Startzeit, die von der zentralen ATFM-Stelle mit einer von der örtlichen ATS-Stelle geregelten Zeittoleranz zugewiesen wird;
8.„Strecken- und Verkehrsorientierung“ sind Grundsätze und Verfahren zur Streckennutzung durch Luftfahrzeuge;
9.„mehrfache Flugdurchführungspläne“ sind mehr als ein Flugdurchführungsplan für denselben beabsichtigten Flug zwischen zwei Flughäfen;
10.„Sektorkonfiguration der Flugverkehrsdienst-Stelle (ATS-Stelle)“ ist die vierdimensionale Darstellung des Luftraumsektors oder der Gruppe von Sektoren einer ATS-Stelle, der oder die dauerhaft oder zeitweilig betrieben werden können;
11.„Flugplatz-Rollzeit“ ist die im Voraus festgelegte und in Minuten angegebene Zeit ab dem Abrollen vom Block bis zum Start, die für den normalen Flughafenbetrieb gilt;
12.„aktualisierte Flugposition“ ist die durch Überwachungsdaten, Flugdurchführungsplandaten oder Positionsmeldungen aktualisierte Position des Luftfahrzeugs;
13.„Freigabe der Flugverkehrskontrolle“ ist die einem Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, seinen Weg unter den von der Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen fortzusetzen;
14.„Aussetzung des Flugdurchführungsplans“ ist der von einer Stelle, die ATFM durchführt, eingeleitete Prozess, mit dem sichergestellt wird. dass der Betreiber vor der Durchführung des Flugs eine Änderung des Flugdurchführungsplans vornimmt;
15.„Flugdienst“ ist ein Flug oder eine Folge von Flügen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post;
16.„Betriebs-Log“ sind die zur schnellen Auffindbarkeit von ATFM-Daten in Datenbankform umgewandelten Logdaten des ATFM-Systems.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025
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