Art. 5 – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zentralen ATFM-Stelle

REG_2010_255 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale ATFM-Stelle
a)die Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN im Wege der Planung, Koordinierung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen optimiert;
b)Betreiber bei der Festlegung von ATFM-Maßnahmen konsultiert;
c)die wirksame Durchführung von ATFM-Maßnahmen zusammen mit örtlichen ATFM-Stellen gewährleistet;
d)in Abstimmung mit örtlichen ATFM-Stellen alternative Streckenführungen ermittelt, um überlastete Bereiche zu vermeiden oder zu entlasten, wobei den Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN Rechnung zu tragen ist;
e)für diejenigen Flüge eine Änderung der Streckenführung anbietet, die zu einer Optimierung der Auswirkungen von Buchstabe d führt;
f)den Betreibern und ATS-Stellen zeitnah Informationen zur ATFM zur Verfügung stellt, unter anderem zu i) geplanten ATFM-Maßnahmen; ii) den Auswirkungen von ATFM-Maßnahmen auf Startzeiten und das Flugprofil einzelner Flüge;
g)die Häufigkeit der Nichteinreichung von Flugdurchführungsplänen und der Einreichung mehrfacher Flugdurchführungspläne überwacht;
h)einen Flugdurchführungsplan aussetzt, wenn unter Berücksichtigung der Zeittoleranz die ATFM-Startzeitnische nicht eingehalten werden kann und eine neue geschätzte Zeit für den Rollbeginn nicht bekannt ist;
i)die Zahl der nach Artikel 4 Absatz 5 gewährten Ausnahmen überwacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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