Art. 6 – Allgemeine Verpflichtungen der ATS-Stellen

REG_2010_255 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

(1)Muss eine ATFM-Maßnahme angewandt werden, koordinieren die ATS-Stellen diese über die örtliche ATFM-Stelle mit der zentralen ATFM-Stelle, um zu gewährleisten, dass die Wahl der Maßnahme mit Blick auf die Optimierung der Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN erfolgt.
(2)Gegebenenfalls erleichtern ATS-Meldestellen den Informationsaustausch zwischen Luftfahrzeugführern oder Betreibern und der örtlichen oder zentralen ATFM-Stelle.
(3)ATS-Stellen gewährleisten, dass auf Flughäfen angewendete ATFM-Maßnahmen mit dem betreffenden Leitungsorgan des Flughafens koordiniert werden, um eine effiziente Flughafenplanung und -nutzung zum Nutzen aller in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten sicherzustellen.
(4)ATS-Stellen melden der zentralen ATFM-Stelle über die örtliche ATFM-Stelle alle Ereignisse, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können.
(5)Die ATS-Stellen übermitteln der zentralen ATFM-Stelle die folgenden Daten und anschließende Aktualisierungen zeitnah und unter Gewährleistung deren Qualität: a) Verfügbarkeit von Luftraum- und Streckenstrukturen, b) Sektorkonfigurationen und -aktivierungen von ATS-Stellen, c) Rollzeiten auf Flughäfen, d) Kapazitäten der Flugverkehrskontrollsektoren und Flughäfen, e) Streckenverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005, f) aktualisierte Flugpositionen, g) Abweichungen von Flugdurchführungsplänen, h) Luftraumverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005, i) tatsächliche Startzeiten der Flüge. Die Daten sind den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten verfügbar zu machen und kostenlos der zentralen ATFM-Stelle und durch die zentrale ATFM-Stelle zur Verfügung zu stellen.
(6)Die ATS-Stelle am Startflughafen gewährleistet, dass a) im Fall, dass für den Flug eine ATFM-Startzeitnische gilt, diese Zeitnische als Teil der Flugverkehrskontroll-Freigabe einzubeziehen ist; b) Flüge die ATFM-Startzeitnischen einhalten; c) Flüge, die ihre geschätzte Rollbeginnzeit (Off blocks) nicht einhalten, unter Berücksichtigung der festgelegten Zeittoleranz keine Startfreigabe erhalten; d) Flüge, deren Flugdurchführungsplan abgelehnt oder ausgesetzt wurde, keine Startfreigabe erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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