ErwGr. 10

REG_2010_459 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Pestizide in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Schwefels hat die Behörde in ihrer Schlussfolgerung empfohlen (5), für dieses Schädlingsbekämpfungsmittel aufgrund seiner geringen Toxizität keine weiteren Rückstandshöchstgehalte festzulegen. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für dieses Pestizid gestrichen und der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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