ErwGr. 7

REG_2010_459 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Pestizide in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. In einigen Fällen war die Behörde der Auffassung, dass ein höherer als der vom berichterstattenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden müsse. In diesen Fällen sollte der höhere Rückstandshöchstgehalt, wie von der Behörde vorgeschlagen, erlaubt werden, sofern dieser Wert von der Behörde als sicher erachtet wird. In anderen Fällen war die Behörde der Auffassung, dass ein niedrigerer als der vom berichterstattenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalt ausreiche. In diesen Fällen sollte der niedrigere Wert festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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