ErwGr. 14

REG_2010_461 · über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor

Aufgrund dieser Besonderheiten sind die in der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 festgelegten Regeln, einschließlich der einheitlichen Marktanteilsschwelle von 30 %, erforderlich, aber nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass eine Gruppenfreistellung nur bei vertikalen Vereinbarungen über den Vertrieb von Ersatzteilen und über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen gewährt wird, bei denen mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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