ErwGr. 15

REG_2010_461 · über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor

Daher sollten vertikale Vereinbarungen über den Vertrieb von Ersatzteilen und über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen nur dann unter die Gruppenfreistellung fallen, wenn sie zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 festgelegten Freistellungsvoraussetzungen auch strengere Voraussetzungen in Bezug auf bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen, die die Lieferung und die Verwendung von Ersatzteilen auf dem Kfz-Anschlussmarkt beschränken könnten, erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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