REG_2010_479 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(1)Hinsichtlich der gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die zu Futterzwecken verwendet werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben: a) die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden, b) die Mengen denaturierten Magermilchpulvers, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden, c) die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchpulvermengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden.
(2)Hinsichtlich der gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfen für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats die Magermilchmengen, für die während des vorhergehenden Monats Beihilfen beantragt wurden. Diese Mengen werden nach der Qualität der hergestellten Kaseine oder Kaseinate aufgeschlüsselt.
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