Art. 4

REG_2010_479 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die in Anhang II Teil I Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Mengen Milch und Milcherzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführt werden, mit, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer.
Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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