Art. 6

REG_2010_479 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit: a) die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden i) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, ausgenommen Lizenzen gemäß den Artikeln 15 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009, ii) gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009; b) gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen beantragt wurden, ausgenommen in dem Fall, dass keine Erstattung oder der Erstattungssatz Null für eines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (9) festgesetzt wurde; c) die Mengen, aufgegliedert nach Anträgen, den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 beantragt wurden, unter Angabe i) der Ausschreibungsfrist, begleitet von einer Abschrift der Unterlage zur Bestätigung der Ausschreibung für die beantragten Mengen, ii) der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht; d) die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz; e) gegebenenfalls die neu festgesetzte Menge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung gemäß Buchstabe c bezieht; f) die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die Lizenzen mit Erstattung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 erteilt wurden.
(2)Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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