Art. 7

REG_2010_479 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben mit: a) die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzanträge annulliert wurden; b) die nicht verwendeten Mengen der seit dem 1. Juli des laufenden GATT-Jahres erteilten Lizenzen, die im Vormonat ungültig geworden sind und zurückgereicht wurden, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse; c) die nach KN-Codes und Codes des Ursprungslandes aufgegliederten Mengen Milcherzeugnisse, auf die keine der in Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen zutrifft und die zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 eingeführt werden, gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (10) und mit der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Genehmigung; d) die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen erteilt wurden und keine Erstattung beantragt wurde.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen mit, für die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen für das folgende Kontingentsjahr erteilt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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