Art. 21 – Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangperiode 2010/2011

REG_2010_53 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009

(1)Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR-Kommission sind, dürfen während der Fangsaison 2010/2011 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn solch ein Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall bis spätestens 1. Juni 2010 Folgendes mit: a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet; b) die Netzkonfiguration, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil D verwendet.
(2)Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erhält.
(3)Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.
(4)Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betroffene Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2, einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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