Art. 27 – Ringwadenfischerei

REG_2010_53 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009

(1)Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten: a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2010 oder vom 10. November 2010 bis zum 18. Januar 2011 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — amerikanische Pazifikküste, — 150° westlicher Länge, — 40° nördlicher Breite, — 40° südlicher Breite. b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — 94° westlicher Länge, — 110° westlicher Länge, — 3° nördlicher Breite, — 5° südlicher Breite.
(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2010 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
(3)Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, behalten mit Ausnahme von Fischen, die aus anderen als größenbedingten Gründen als ungeeignet zum menschlichen Verzehr gelten, alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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