ErwGr. 16

REG_2010_53 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 Übersichten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2008 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird. Auf derselben Tagung ist der Wiederauffüllungsplan für Roten Thun geändert worden. Außerdem hat die ICCAT eine Empfehlung zur Erhaltung des Großäugigen Fuchshais angenommen. Als Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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