ErwGr. 13

REG_2010_558 · zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Wenn ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, aus der für den Einfriervorgang verwendeten Salzlake entnommen werden, ist es gemäß der üblichen Praxis bei Anwendung der Salzlakenmethode zum Einfrieren von ganzen Fischen, die zum Eindosen bestimmt sind, nicht notwendig, dass die Temperatur durch andere Mittel weiter auf – 18 °C oder darunter gesenkt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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