ErwGr. 15

REG_2010_558 · zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Im Januar 2005 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von Kollagen und zu einem Verarbeitungsverfahren für die Herstellung von Kollagen (3). Danach sollte die Verwendung von Knochen zur Herstellung von Kollagen nicht als Gefahr für die menschliche Gesundheit angesehen werden. Daher sollten Vorschriften für die Verarbeitung gemäß dem Gutachten der EFSA festgelegt und es sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den als Rohstoff verwendeten Knochen nicht um spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) handeln darf. Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 sollte entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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