Art. 27

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung kann eine Teilbescheinigung beantragen, die auf dem Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt wird. Der Antrag muss die in Anhang VI Abschnitt II Punkt 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Der Betrag des Antrags auf Erteilung einer Teilbescheinigung wird auf den Betrag der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung angerechnet.
(2)Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 können aufgrund von registrierten Bescheinigungen, die in einem einzigen Mitgliedstaat gelten, Teilbescheinigungen ausgestellt werden, die in der gesamten Union gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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