Art. 24

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Der Erstattungsbescheinigungsantrag und die Erstattungsbescheinigung selbst werden nach dem Formblatt „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erstellt, der Betrag ist in Euro anzugeben. Diese Unterlagen sind gemäß den Anweisungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung auszufüllen.
(2)Plant der Antragsteller keine Ausfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem die Erstattungsbescheinigung beantragt wird, kann die zuständige Stelle die betreffende Erstattungsbescheinigung insbesondere in Form eines elektronischen Datenblatts aufbewahren. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Antragsteller darüber, dass seine Erstattungsbescheinigung registriert wurde und übermittelt ihm die auf dem Inhaberexemplar der Erstattungsbescheinigung, nachstehend Exemplar Nr. 1 genannt, enthaltenen Angaben. Das Erstattungsbescheinigungsexemplar der ausstellenden Behörde, nachstehend Exemplar Nr. 2 genannt, wird nicht ausgestellt. Die zuständige Behörde registriert sämtliche Angaben der Erstattungsbescheinigungen gemäß Anhang VI Abschnitte III und IV sowie die Abschreibungen der Erstattungsbescheinigung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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