Art. 23

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, mit Ausnahme von Erstattungsbescheinigungen in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 36, sind nur gültig, sofern eine Sicherheit in Höhe von 10 % des beantragten Betrags gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gestellt wurde.
(2)Die Sicherheit wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 der vorliegenden Verordnung freigegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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