Art. 20

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Angewendet wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz, außer in folgenden Fällen: a) wenn gemäß Artikel 26 ein Antrag auf Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes gestellt wurde; b) wenn ein Antrag gemäß Artikel 37 Absatz 2 gestellt und der Erstattungssatz am Tag der Beantragung der Erstattungsbescheinigung im Voraus festgesetzt wurde.
(2)Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrages auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 35 Absatz 2 getätigt werden. Für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis wird der Erstattungssatz nach denselben Vorschriften angepasst, die für die Vorausfestsetzung der Erstattung für die in unverarbeitetem Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten, jedoch unter Anwendung der in Anhang V festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.
(3)Teilbescheinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 unterliegen nicht einer Vorausfestsetzung unabhängig von der Erstattungsbescheinigung, deren Teil sie sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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