Art. 22

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
(2)Die in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführten Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den für Mengen ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gelten unter Berücksichtigung des Anhangs VI dervorliegenden Verordnung entsprechend für die Rechte und Pflichten aus den gemäß der vorliegenden Verordnung für Euro-Beträge ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten Artikel 7 Absätze 2 und 4, die Artikel 8, 11 und 13, Artikel 17 Absatz 1, die Artikel 20, 23, 31, 32 und 34, Artikel 35 Absatz 6 sowie die Artikel 41, 45, 46 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 nicht für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen.
(4)Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 können die bis zum 30. September geltenden Erstattungsbescheinigungen nicht verlängert werden. In diesen Fällen ist die Erstattungsbescheinigung für die aufgrund höherer Gewalt nicht beantragten Beträge aufzuheben und die hinterlegte Sicherheit freizugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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