Art. 19

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Die Erstattungen für die Ausfuhr von Casein des KN-Codes 3501 10 , von Caseinaten des KN-Codes 3501 90 90 sowie für in unverändertem Zustand ausgeführtes Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 können entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden, wenn folgende Umstände dies erforderlich machen: a) die Lage im internationalen Handel mit diesen Waren; b) spezifische Erfordernisse einiger Märkte; c) internationale Handelsabkommen.
(2)Die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 , 1902 19 und 1902 40 10 kann je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.
(3)Die Erstattung kann unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem, ob der Erstattungssatz gemäß Artikel 26 im Voraus festgesetzt wurde oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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