Art. 17

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Die Erstattung für Stärke der KN-Codes 1108 11 00 bis 1108 19 90 oder für unter Anhang I, Teil I Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallende Erzeugnisse, die durch Verarbeitung dieser Stärken entstanden sind, erfolgt nur auf Vorlage einer Erklärung des Lieferanten dieser Erzeugnisse, in der bestätigt wird, dass diese direkt auf der Grundlage von Getreide, Kartoffeln oder Reis hergestellt wurden, unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, die bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren entstanden sind.
(2)Die Erklärung nach Absatz 1 ist bis auf Widerruf, für jegliche Lieferung, die von ein und demselben Erzeuger stammt, gültig. Sie wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 45 überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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