Art. 3

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 , direkt aus Kartoffeln hergestellt unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, ist einem aus der Verarbeitung von Mais hervorgegangenen Erzeugnis gleichgestellt.
(2)Molke der KN-Codes 0404 10 48 bis 0404 10 62 , nicht eingedickt, ist, auch im gefrorenen Zustand, Molkepulver gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist („Produktgruppe 1“).
(3)Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen (GHT) gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist („Produktgruppe 2“): a) Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11 , 0403 90 51 und 0404 90 21 , weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 GHT; b) Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11 , 0403 90 11 und 0404 90 21 , in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT.
(4)Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von 26 GHT gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist („Produktgruppe 3“): a) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11 , 0403 10 13 , 0403 90 51 , 0403 90 53 , 0404 90 21 und 0404 90 23 , weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 0,1 GHT und höchstens 6 GHT; b) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11 , 0403 10 13 , 0403 10 19 , 0403 90 13 , 0403 90 19 , 0404 90 23 und 0404 90 29 , in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 1,5 GHT und höchstens 45 GHT.
(5)Die folgenden Erzeugnisse sind der Produktgruppe 6 gleichgestellt: a) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 19 , 0403 90 59 , 0404 90 23 und 0404 90 29 , weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von über 6 GHT; b) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 19 , 0403 90 19 und 0404 90 29 , in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT; c) Butter und andere Milchfette, mit einem anderen Milchfettgehalt als 82 GHT, aber nicht weniger als 62 GHT, der KN-Codes 0405 10 , 0405 20 90 , 0405 90 10 , 0405 90 90 .
(6)Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11 bis 0403 10 19 , der KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 59 und der KN-Codes 0404 90 21 bis 0404 90 29 , eingedickt, außer in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sind hinsichtlich ihres Gehalts an fettfreier Trockenmasse der Produktgruppe 2 gleichgestellt.
Hinsichtlich ihres Gehalts an Milchfett sind diese Erzeugnisse der Produktgruppe 6 gleichgestellt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Käse und Quark/Topfen.
(7)Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 und halbgeschliffener Reis der KN-Codes 1006 30 21 bis 1006 30 48 ist vollständig geschliffenem Reis der KN-Codes 1006 30 61 bis 1006 30 98 gleichgestellt.
(8)Erfüllen die folgenden Erzeugnisse die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (10) für die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand, sind sie Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gleichgestellt: a) Rüben- oder Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 90 oder des KN-Codes 1701 12 90 , dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 92 GHT oder mehr entspricht; b) Zucker der KN-Codes 1701 91 00 oder 1701 99 90 ; c) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil III Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnissen; d) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil III, Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnissen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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