Art. 5

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Die Erstattung, die für die nach Abschnitt 2 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware derselben Art ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Abschnitt 3 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz.
(2)Wenn verschiedene Erstattungssätze für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 15 Absatz 2 festgesetzt werden, wird für jede Menge des Grunderzeugnisses, für die ein unterschiedlicher Erstattungssatz gilt, die Erstattung gesondert berechnet.
(3)Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mit verwendet worden, so ist für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mit verwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unverarbeitetem Zustand anwendbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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