Art. 8

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fällt, ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die Koeffizienten in Anhang V der vorliegenden Verordnung Anwendung finden, falls eine der folgenden Bedingungen auf das betreffende Erzeugnis zutrifft: a) es wird durch die Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt; b) es ist einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt; c) es ist durch die Verarbeitung eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt.
(2)Abweichend von Absatz 1 beträgt die Referenzmenge jedoch bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, 3,4 kg Gerste je % Vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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