Art. 11

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Bei den Waren des Anhangs III ist die Referenzmenge in kg des Grunderzeugnisses je 100 kg Ware gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser Waren festgesetzt ist. Jedoch sind bei frischen Teigwaren die Mengen an Grunderzeugnissen im Sinne des Anhangs III auf eine entsprechende Menge an Trockenteigwaren umzurechnen, indem diese Mengen mit dem Prozentsatz der Trockenmasse dieser Teigwaren multipliziert und durch 88 dividiert werden.
(2)Sind die in Anhang III aufgelisteten Waren zum Teil aus Erzeugnissen, für welche die Zahlung von Ausfuhrerstattungen unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fällt, und zum Teil aus anderen Erzeugnissen hergestellt, so wird die Referenzmenge für die zuerst genannten Erzeugnisse nach den Artikeln 6 bis 10 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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