Art. 13

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 begründen herstellungsbedingte Verluste von 2 GHT oder weniger einen Anspruch auf Erstattung. Dieser Wert von 2 GHT wird ermittelt, indem die Trockenmasse aller tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Abzug der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Mengen ins Verhältnis zur Trockenmasse der tatsächlich ausgeführten Waren gesetzt wird, oder anhand jeder Methode, die aufgrund der Herstellungsbedingungen der Ware geeigneter ist.
(2)Bei herstellungsbedingten Verlusten, die 2 GHT übersteigen, besteht für den diesen Wert übersteigenden Teil des Verlustes kein Erstattungsanspruch für die tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch entsprechend begründete höhere Verluste anerkennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Fälle, in denen ihre zuständigen Behörden höhere Verluste anerkannt haben, sowie die entsprechenden Begründungen mit.
(3)Bei Rückständen kann für die darauf entfallenden Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Erstattung gewährt werden.
(4)Bei Nebenprodukten sind die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ermitteln, die den ausgeführten Waren beziehungsweise den Nebenprodukten zuzuordnen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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